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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/96 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006TITEL IIIGEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN UND VERMEIDUNGUNNÖTIGER VERSUCHEKapitel 1Ziele und allgemeine RegelnArtikel 25Ziele und allgemeine Regeln1. Um Tierversuche zu vermeiden, dürfen Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnungnur als letztes Mittel durchgeführt werden. Außerdem ist es erforderlich, Maßnahmenzur Begrenzung der Mehrfachdurchführung anderer Versuche zu ergreifen.2. Die gemeinsame Nutzung und die gemeinsame Einreichung von Informationen gemäßdieser Verordnung betreffen technische Daten und insbesondere Informationen über dieinhärenten Eigenschaften von Stoffen. Die Registranten tauschen keine Informationen überihr Marktverhalten, insbesondere über Produktionskapazitäten, Produktions- oderVerkaufsvolumina, Einfuhrmengen oder Marktanteile, aus.3. Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen, die mindestens zwölf Jahre vorherim Rahmen einer Registrierung gemäß dieser Verordnung vorgelegt wurden, können vonanderen Herstellern oder Importeuren zum Zweck der Registrierung verwendet werden.

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