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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/187Die Ausschussmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt;Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder der Ausschüsse sein.Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse können sich bei wissenschaftlichen, technischenoder Regulierungsfragen von Beratern begleiten lassen.Der Direktor oder sein Vertreter und die Vertreter der Kommission dürfen als Beobachteran allen Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilnehmen, die von der Agenturoder ihren Ausschüssen einberufen werden. Gegebenenfalls können auf Antrag derAusschussmitglieder oder des Verwaltungsrats auch interessierte Kreise dazu eingeladenwerden, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen.5. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse, die im Anschluss an die Benennung durch einenMitgliedstaat ernannt werden, sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen denAufgaben der Agentur und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.6. Die Ausschussmitglieder werden durch die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendenwissenschaftlichen und technischen Ressourcen unterstützt. Zu diesem Zweck stellen dieMitgliedstaaten den von ihnen benannten Ausschussmitgliedern geeignete wissenschaftlicheund technische Ressourcen zur Verfügung. Die zuständigen Behörden der einzelnenMitgliedstaaten erleichtern die Tätigkeit der Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen.7. Die Mitgliedstaaten unterlassen es, den Mitgliedern des Ausschusses für Risikobeurteilungoder des Ausschusses für sozioökonomische Analyse oder ihren wissenschaftlichen undtechnischen Beratern und Experten Weisungen zu erteilen, die mit deren jeweiligen Aufgabenoder mit den Aufgaben, den Zuständigkeiten und der Unabhängigkeit der Agenturnicht vereinbar sind.

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