13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/87c) er mit dem federführenden Registranten bei der Auswahl dieser Informationen nichtübereinstimmt.Sind die Buchstaben a, b oder c anwendbar, so legt der Hersteller oder Importeur zusammenmit dem Dossier eine Erklärung vor, in der er angibt, warum die Kosten unverhältnismäßighoch wären, warum ihn die Offenlegung der Informationen voraussichtlich ingeschäftlicher Hinsicht wesentlich schädigen würde bzw. worin der Auffassungsunterschiedbesteht.3. Bei Einreichung des Registrierungsdossiers ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.Kapitel 4Gemeinsame Bestimmungen für alle RegistrierungenArtikel 20Pflichten der Agentur1. Die Agentur weist jeder Registrierung eine Eingangsnummer zu, die in der gesamtenKorrespondenz zur Registrierung anzugeben ist, bis die Registrierung als abgeschlossengilt, sowie ein Antragsdatum, das dem Eingangsdatum der Registrierung bei der Agenturentspricht.2. Die Agentur führt für jede Registrierung eine Vollständigkeitsprüfung durch, um sich zuvergewissern, dass alle Angaben vorliegen, die nach den Artikeln 10 und 12 oder nach denArtikeln 17 oder 18 erforderlich sind, und dass die Registrierungsgebühren nach Artikel 6Absatz 4, Artikel 7 Absätze 1 und 5, Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 18 Absatz 2entrichtet worden sind. Die Vollständigkeitsprüfung umfasst keine Beurteilung der Qualitätoder der Angemessenheit vorgelegter Daten oder Begründungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!