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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/418 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungenDas Inverkehrbringen der vorstehend genanntenFertigerzeugnisse oder von Bestandteilen dieserErzeugnisse, die unter Verwendung vonVinylchloridpolymeren und -copolymeren mitcadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittelhergestellt worden sind, ist auf jeden Fall —unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigenBestimmung — verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt(in Cd-Metall) 0,01 % Massenanteile des Polymersübersteigt.4. Absatz 3 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, dieaus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel aufCadmiumbasis enthalten.5. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedwederAuftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oderjedwede Beschichtung von Metalloberflächen mitCadmium.Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung vonMetallerzeugnissen oder Bestandteilen der in dennachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehendenZwecken eingesetzten Erzeugnisse:a) Geräte und Maschinen– zur Herstellung von Lebensmitteln[8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11][8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438][8476 11]3– für die Landwirtschaft [8419 31][8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436]– für das Gefrieren und Tiefgefrieren[8418]– für die Druckerei und Presse [8440][8442] [8443]

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