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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/33(107) Die Agentur sollte zum Teil aus den von den natürlichen oder juristischen Personen zuentrichtenden Gebühren und zum Teil aus dem Gesamthaushaltsplan der EuropäischenGemeinschaften finanziert werden. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren sollteinsoweit gelten, als Beihilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaftenbetroffen sind. Außerdem sollte die Rechnungsprüfung vom Rechungshof gemäßArtikel 91 der Verordnung (<strong>EG</strong>, Euratom) <strong>Nr</strong>. 2343/2002 der Kommission vom23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäßArtikel 185 der Verordnung (<strong>EG</strong>, Euratom) <strong>Nr</strong>. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnungfür den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 1 vorgenommenwerden.(108) Wenn die Kommission und die Agentur es für angezeigt halten, sollte es möglich sein, dasssich Vertreter von Drittstaaten an der Arbeit der Agentur beteiligen.(109) Die Agentur sollte durch die Zusammenarbeit mit Organisationen, die an der Harmonisierunginternationaler Regelungen interessiert sind, die Rolle der Gemeinschaft und derMitgliedstaaten bei derartigen Harmonisierungstätigkeiten unterstützen. Um einen breiteninternationalen Konsens zu fördern, sollte die Agentur bestehende oder sich herausbildendeinternationale Standards für Regelungen über chemische Stoffe wie beispielsweisedas Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung vonChemikalien berücksichtigen.(110) Die Agentur sollte die erforderliche Infrastruktur für die natürlichen oder juristischenPersonen bereitstellen, damit diese ihren Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung vonDaten nachkommen können.1ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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