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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/261Ergreift der Hersteller oder Importeur an seinem Standort für Stoffe, die die PBT- undvPvB-Kriterien erfüllen, Risikomanagementmaßnahmen, die die Exposition von Menschenund Umwelt und die Emissionen während des gesamten Lebenszyklus des Stoffes, der sichaus der Herstellung und den identifizierten Verwendungen ergibt, minimieren, undempfiehlt er derartige Maßnahmen für nachgeschaltete Anwender, so verwendet er hierfürdie gemäß Abschnitt 5 Schritt 2 gewonnenen Informationen.7. FORMAT DES STOFFSICHERHEITSBERICHTSDer Stoffsicherheitsbericht umfasst folgende Rubriken:FORMAT DES STOFFSICHERHEITSBERICHTSTEIL A1. ÜBERBLICK ÜBER DIE RISIKOMANAGEMENTMASSNAHMEN2. ERKLÄRUNG, DASS DIE RISIKOMANAGEMENTMASSNAHMEN DURCHGE-FÜHRT WERDEN3. ERKLÄRUNG, DASS DIE RISIKOMANAGEMENTMASSNAHMEN MITGE-TEILT WERDENTEIL B1. IDENTITÄT UND PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DESSTOFFES2. HERSTELLUNG UND VERWENDUNGEN2.1. Herstellung2.2 Identifizierte Verwendungen2.3 Verwendungen, von denen abgeraten wird

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