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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/112 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006d) sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendigsind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendetwerden können, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus derAnwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben.2. Die Informationen nach Absatz 1 werden spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferungeines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung nach dem 1. Juni 2007 auf Papier oderelektronisch kostenlos übermittelt.3. Die Lieferanten aktualisieren diese Informationen unverzüglich,a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmenhaben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbarwerden;b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.Darüber hinaus werden die aktualisierten Informationen allen früheren Abnehmern, denendie Lieferanten den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monatengeliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. BeiAktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.

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