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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/163TITEL VIIIBESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG,DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE VERWENDUNGBESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, ZUBEREITUNGENUND ERZEUGNISSEKapitel 1AllgemeinesArtikel 67Allgemeine Bestimmungen1. Ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkungnach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendetwerden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden. Dies gilt nicht für dieHerstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen derwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob dieBeschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht giltund für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt.2. Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung eines Stoffes in kosmetischen Mitteln im Sinne derRichtlinie 76/768/EWG in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für diemenschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Richtlinie befasst.

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