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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/319SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 17.5. Dampfdruck 7.5. Keine Prüfung erforderlich, wenn der Schmelzpunkt über 300 °C liegt.Liegt der Schmelzpunkt zwischen 200 °C und 300 °C, so genügt ein gemessener oder nach eineranerkannten Rechenmethode ermittelter Grenzwert.7.6. Oberflächenspannung 7.6. Prüfung nur erforderlich,– wenn aufgrund der Struktur Oberflächenaktivität erwartet wird oder vorhergesagtwerden kann oder– wenn Oberflächenaktivität eine gewünschte Eigenschaft des Materials ist.Keine Prüfung erforderlich, wenn die Wasserlöslichkeit bei 20 °C unter 1 mg/l beträgt.7.7. Wasserlöslichkeit 7.7.Keine Prüfung erforderlich,– wenn der Stoff bei pH 4, 7 und 9 nicht hydrolysebeständig ist (Halbwertszeit unter12 Stunden);– wenn der Stoff in Wasser leicht oxidiert.Erscheint der Stoff "wasserunlöslich", so ist ein Limit-Test bis an die Nachweisgrenze derAnalysemethode durchzuführen.

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