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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/237ANHANG IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFFSICHERHEITSBEU RTEILUNGUND DIE ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN0. EINLEITUNG0.1. In diesem Anhang wird dargestellt, wie die Hersteller und Importeure beurteilen unddokumentieren müssen, dass die Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen hergestelltenoder eingeführten Stoffen während der Herstellung und eigenen Verwendungangemessen beherrscht werden und dass nachgeschaltete Glieder der Lieferkette dieRisiken angemessen beherrschen können. Dieser Anhang gilt entsprechend auch fürProduzenten und Importeure von Erzeugnissen, die eine Stoffsicherheitsbeurteilung imRahmen der Registrierung vornehmen müssen.0.2. Die Stoffsicherheitsbeurteilung wird von einer oder mehreren sachkundigen Personendurchgeführt, die über entsprechende Erfahrung verfügen und entsprechende Schulungeneinschließlich Auffrischungskursen erhalten haben.0.3. Die Stoffsicherheitsbeurteilung eines Herstellers betrifft die Herstellung eines Stoffes undalle identifizierten Verwendungen. Die Stoffsicherheitsbeurteilung eines Importeursbetrifft alle identifizierten Verwendungen. Bei der Stoffsicherheitsbeurteilung ist dieVerwendung des Stoffes als solchen (einschließlich aller wesentlichen Verunreinigungenund Zusatzstoffe), in einer Zubereitung und in einem Erzeugnis entsprechend denidentifizierten Verwendungen zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind sämtlicheAbschnitte des Lebenszyklus des Stoffes, die sich aus der Herstellung und denidentifizierten Verwendungen ergeben. Die Stoffsicherheitsbeurteilung beruht auf einemVergleich der potenziell schädlichen Auswirkungen eines Stoffes mit der bekannten oderrealistischerweise vorhersehbaren Exposition des Menschen und/ oder der Umweltgegenüber diesem Stoff, wobei getroffene und empfohlene Risikomanagementmaßnahmenund Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen sind.

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