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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/25(72) Damit besonders besorgniserregende Stoffe gegebenenfalls durch geeignete alternativeStoffe oder Technologien ersetzt werden können, sollten alle Zulassungsantragsteller eineAnalyse der Alternativen unter Berücksichtigung ihrer Risiken und der technischen undwirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution vorlegen, einschließlich Informationenüber alle Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und -vorhaben des Antragstellers.Außerdem sollten die Zulassungen einer befristeten Überprüfung unterliegen, deren Dauerfür jeden Einzelfall festgelegt wird, und in der Regel an Auflagen, einschließlich einerÜberwachung, geknüpft sein.(73) Bringt die Herstellung, Verwendung oder das Inverkehrbringen eines Stoffes als solchem,in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis ein unannehmbares Risiko für diemenschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, so sollte die Substitution des Stoffesvorgeschrieben werden, wobei zu berücksichtigen ist, ob weniger bedenklicheAlternativstoffe oder -verfahren verfügbar sind und mit welchem wirtschaftlichen undsozialen Nutzen die Verwendung des Stoffes, der ein unannehmbares Risiko darstellt,verbunden ist.(74) Die Substitution eines besonders besorgniserregenden Stoffes durch geeignete wenigerbedenkliche alternative Stoffe oder Technologien sollte von allen Antragstellern geprüftwerden, die sich um die Zulassung von Verwendungen des Stoffes als solchem, in einerZubereitung oder in einem Erzeugnis bemühen, indem sie eine Analyse der Alternativen,der Risiken der Verwendung von Alternativen sowie der technischen und wirtschaftlichenDurchführbarkeit der Substitution durchführen.(75) Mit wenigen Ausnahmen können für alle Stoffe, die in den Anwendungsbereich dieserVerordnung fallen, Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und derVerwendung gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse eingeführt werden. DasInverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die als solche oder in Zubereitungen inihrer Verwendung durch Verbraucher krebserzeugend, erbgutverändernd oderfortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 sind, sollten weiterhin beschränktwerden.

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