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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1752. Die in Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Ausschüsse (nachstehend "Ausschüsse"genannt) und das Forum können jeweils Arbeitsgruppen einsetzen. Zu diesem Zweckerlassen sie im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung genaue Regelungen für die Übertragungbestimmter Aufgaben auf diese Arbeitsgruppen.3. Die Ausschüsse und das Forum können sich, wenn sie dies für zweckmäßig halten, vongeeigneter fachlicher Seite zu wichtigen Fragen allgemein wissenschaftlicher oderethischer Art beraten lassen.Artikel 77Aufgaben1. Die Agentur erteilt den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichenwissenschaftlichen und technischen Rat in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen,die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit denen sie gemäß dieser Verordnung befasstwird.2. Das Sekretariat nimmt folgende Aufgaben wahr:a) Durchführung der ihm nach Titel II übertragenen Aufgaben, einschließlich Erleichterungder effizienten Registrierung eingeführter Stoffe in Übereinstimmung mit deninternationalen Handelsverpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten;b) Durchführung der ihm nach Titel III übertragenen Aufgaben;

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