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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1652. Für einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, der die Kriterienfür die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdendder Kategorien 1 oder 2 erfüllt und von Verbrauchern verwendet werden könnte und fürden von der Kommission Beschränkungen der Verwendung durch Verbraucher vorgeschlagenwerden, wird Anhang XVII nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genanntenVerfahren geändert. Die Artikel 69 bis 73 finden keine Anwendung.Artikel 69Ausarbeitung eines Vorschlags1. Bringt nach Auffassung der Kommission die Herstellung, das Inverkehrbringen oder dieVerwendung eines Stoffes als solchem, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis einRisiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, das nicht angemessenbeherrscht wird und behandelt werden muss, so fordert sie die Agentur auf, ein Dossierauszuarbeiten, das den Anforderungen des Anhangs XV entspricht.2. Bei einem in Anhang XIV aufgeführten Stoff prüft die Agentur nach dem in Artikel 58Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Datum, ob die Verwendung dieses Stoffes inErzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt,das nicht angemessen beherrscht wird. Ist die Agentur der Auffassung, dass das Risikonicht angemessen beherrscht wird, so arbeitet sie ein Dossier aus, das den Anforderungendes Anhangs XV entspricht.3. Innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommissiongemäß Absatz 1 schlägt die Agentur Beschränkungen vor, um das Beschränkungsverfahreneinzuleiten, wenn mit diesem Dossier nachgewiesen wird, dass über bereits bestehendeMaßnahmen hinaus gemeinschaftsweit gehandelt werden muss.

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