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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1292. Ein Mitgliedstaat kann einen oder mehrere Stoffe aus dem Entwurf des fortlaufendenAktionsplans der Gemeinschaft auswählen, um für die Zwecke der Artikel 46, 47 und 48die Rolle der zuständigen Behörde zu übernehmen. Wird ein Stoff aus dem Entwurf desfortlaufenden Aktionsplans der Gemeinschaft von keinem Mitgliedstaat ausgewählt, sosorgt die Agentur dafür, dass der Stoff bewertet wird.3. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten Interesse an der Bewertung desselben Stoffesbekundet und können sie sich nicht darüber einigen, welche Behörde zuständig sein soll, sowird die zuständige Behörde für die Zwecke der Artikel 46, 47 und 48 nach folgendemVerfahren festgelegt.Die Agentur überweist die Angelegenheit an den Ausschuss der Mitgliedstaaten, um eineEinigung über die zuständige Behörde zu erzielen, wobei berücksichtigt wird, in welchemMitgliedstaat der/die Hersteller oder Importeur/e ansässig sind, wie groß der jeweiligeAnteil am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft ist, wie viele Stoffe ein Mitgliedstaatbereits bewertet hat und welcher Sachverstand zur Verfügung steht.Erzielt der Ausschuss der Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen nach der Überweisungeinstimmig eine Einigung, so legen die betroffenen Mitgliedstaaten die Stoffe für dieBewertung dementsprechend fest.Gelangt der Ausschuss der Mitgliedstaaten zu keiner einstimmigen Einigung, so legt dieAgentur die divergierenden Standpunkte der Kommission vor, die nach dem in Artikel 133Absatz 3 genannten Verfahren darüber entscheidet, welche Behörde die Rolle der zuständigenBehörde übernehmen soll; die betroffenen Mitgliedstaaten legen die Stoffe für dieBewertung dementsprechend fest.

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