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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/118 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20065. Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschungder Risiken zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen, die ineiner der folgenden Unterlagen festgestellt sind:a) in dem/den ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt/-blättern;b) in seiner eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung;c) in Informationen über Risikomanagementmaßnahmen, die ihm nach Artikel 32zugegangen sind.6. Erstellt der nachgeschaltete Anwender keinen Stoffsicherheitsbericht nach Absatz 4Buchstabe c, so berücksichtigt er die Verwendung/en des Stoffes und ermittelt diegeeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risikenfür die menschliche Gesundheit und die Umwelt und wendet diese Maßnahmen an.Erforderlichenfalls werden diese Informationen in die von ihm ausgearbeiteten Sicherheitsdatenblätteraufgenommen.7. Nachgeschaltete Anwender halten ihren Stoffsicherheitsbericht auf dem neuesten Standund zur Verfügung.8. Ein nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels erstellter Stoffsicherheitsbericht brauchtRisiken für die menschliche Gesundheit nicht zu berücksichtigen, die sich aus denEndverwendungen nach Artikel 14 Absatz 5 ergeben.

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