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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/31(98) Im Interesse der Effizienz sollte das Personal des Sekretariats der Agentur im Wesentlichentechnisch-administrative und wissenschaftliche Aufgaben erfüllen, ohne dabei diewissenschaftlichen und technischen Ressourcen der Mitgliedstaaten in Anspruch zunehmen. Der Direktor sollte dafür Sorge tragen, dass die Agentur ihre Aufgaben effizientund unabhängig erfüllt. Damit die Agentur der ihr zugedachten Rolle entsprechen kann,sollten im Verwaltungsrat jeder Mitgliedstaat, die Kommission sowie von der Kommissionbenannte sonstige Interessengruppen vertreten sein, um die Einbeziehung der interessiertenKreise und des Europäischen Parlaments sicherzustellen, und die Zusammensetzung desVerwaltungsrats sollte höchsten Ansprüchen an die Fachkompetenz genügen und einbreites Spektrum von Sachverstand in den Bereichen Sicherheit bzw. Regulierungchemischer Stoffe sowie das erforderliche Fachwissen in allgemeinen Finanz- undRechtsfragen bieten.(99) Die Agentur sollte über die erforderlichen Mittel verfügen, um alle Aufgaben zu erfüllen,die erforderlich sind, damit sie der ihr zugedachten Rolle entspricht.(100) Struktur und Höhe der Gebühren sollten durch eine Verordnung der Kommission festgelegtwerden; dabei sollte auch angegeben werden, unter welchen Umständen ein Teil derGebühren an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates abgeführt wird.(101) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, umden Haushalt festzustellen, seine Ausführung zu kontrollieren, eine Geschäftsordnungauszuarbeiten, Finanzvorschriften zu erlassen und den Direktor zu ernennen.(102) Über den Ausschuss für Risikobeurteilung und den Ausschuss für sozioökonomischeAnalyse sollte die Agentur die Funktion der der Kommission angegliederten wissenschaftlichenAusschüsse übernehmen und wissenschaftliche Stellungnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereichabgeben.

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