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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/423Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen26. Monomethyl–dibromdiphenylmethanBrombenzylbromtoluol,IsomerengemischBeschränkungsbedingungenDas Inverkehrbringen und die Verwendung diesesStoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisseist verboten.Handelsname DBBTCAS-<strong>Nr</strong>. 99688-47-827. NickelCAS-<strong>Nr</strong>. 7440-02-0EINECS-<strong>Nr</strong>. 231-111-4und seine Verbindungen1. Dürfen nicht verwendet werden :a) in sämtlichen Stäben, die in durchstocheneOhren oder andere durchstochene Körperteileeingeführt werden, außer wenn dieNickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2µg/cm2/Woche liegt (Migrationslimit);b) in Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mitder Haut in Berührung kommen, wie zumBeispiel:– Ohrringen,– Halsketten, Armbändern und Ketten,Fußringen und Fingerringen,– Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändernund Spannern,– Nietknöpfen, Spangen, Nieten,Reißverschlüssen undMetallmarkierungen, wenn sie inKleidungsstücken verwendet werden,– sofern die Nickelfreisetzung von denTeilen dieser Erzeugnisse , dieunmittelbar und länger mit der Haut inBerührung kommen, 0,5 µg/cm 2 /Wocheübersteigt;

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