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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/415Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen3. Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften fürdie Einstufung, Verpackung und Kennzeichnunggefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss dieVerpackung von Stoffen und Zubereitungen nach Artikel1 und Artikel 2 leserlich und unverwischbar dieAufschrift tragen:«Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute.»Diese Bestimmung gilt nicht für Abfall, der Gegenstandder Richtlinien 91/689/EWG und 2006/12/<strong>EG</strong> ist.23. Cadmium(CAS-<strong>Nr</strong>. 7440-43-9)1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus dennachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungenhergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden:EINECS-<strong>Nr</strong>. 231-152-8und Cadmiumverbindungena) – Polyvinylchlorid (PVC) [3904 10][3904 21] [3904 22]3– Polyurethan (PUR) [3909 50]– Polyethylen niedriger Dichte mitAusnahme des für die Herstellung vonPigmentpräparationen («master batch»)verwendeten Polyethylens niedrigerDichte [3901 10]– Celluloseacetat (CA) [3912 11][3912 12]– Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11][3912 12]– Epoxydharze [3907 30]– Melaminharzformaldehyd (MF)[3909 20]

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