13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

L 396/342 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 19.1.4. Hemmung der Atmung von Belebtschlamm 9.1.4. Keine Prüfung erforderlich,– wenn keine Emission in eine Kläranlage erfolgt;– wenn es begründete Hinweise dafür gibt, dass mikrobielle Toxizität unwahrscheinlichist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist;– wenn der Stoff leicht biologisch abbaubar ist und die zur Prüfung verwendetenKonzentrationen denen entsprechen, die am Zulauf einer Kläranlage zu erwartensind.Die Prüfung kann durch eine Prüfung der Nitrifikationshemmung ersetzt werden, wenn die vorliegendenDaten darauf hindeuten, dass der Stoff das Wachstum oder die Funktion von Mikroben,insbesondere von nitrifizierenden Bakterien (ggf. Nitrifikanten), hemmt.9.2. Abbaubarkeit 9.2. Weitere Prüfungen sind zu erwägen, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenenStoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung derAbbaubarkeit des Stoffes erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach denErgebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!