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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/144 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006d) gegebenenfalls Überprüfungszeiträume für bestimmte Verwendungen;e) gegebenenfalls Verwendungen oder Verwendungskategorien, die von derZulassungspflicht ausgenommen sind, und gegebenenfalls Maßgaben für derartigeAusnahmen.2. Verwendungen oder Verwendungskategorien können von der Zulassungspflicht ausgenommenwerden, sofern – auf der Grundlage bestehender spezifischer Rechtsvorschriftender Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheitoder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes – das Risiko ausreichend beherrschtwird. Bei der Festlegung derartiger Ausnahmen ist insbesondere die Verhältnismäßigkeitdes mit der Art des Stoffes verbundenen Risikos für die menschliche Gesundheit und dieUmwelt zu berücksichtigen, z.B. wenn sich das Risiko mit dem Aggregatzustand ändert.3. Vor einer Entscheidung über die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV empfiehlt dieAgentur unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaatenprioritär aufzunehmende Stoffe und macht für jeden Stoff die in Absatz 1 aufgeführtenAngaben. Prioritär behandelt werden in der Regel Stoffe mita) PBT- oder vPvB-Eigenschaften oderb) weit verbreiteter Verwendung oderc) großen Mengen.

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