13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/29114. ANGABEN ZUM TRANSPORTAnzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender bezüglich desTransports oder der Transportbehälter innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes zukennen oder zu beachten hat. Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach denjeweiligen Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr),ADR (Richtlinie 94/55/<strong>EG</strong> des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1 ),RID (Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/<strong>EG</strong> des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicherGüter 2 ), ICAO/IATA (Luftverkehr). Hierzu gehört unter anderem– UN-Nummer,– Klasse,– ordnungsgemäße Versandbezeichnung (Proper Shipping Name),– Verpackungsgruppe (Packing Group),– Meeresschadstoff (Marine Pollutant),– sonstige einschlägige Angaben.12ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/<strong>EG</strong> derKommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25).ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/110/<strong>EG</strong> derKommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!