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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/363SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.6.3. Eine Prüfung der Langzeittoxizität mit wiederholter Applikation (≥ 12 Monate) kann vomRegistranten vorgeschlagen oder nach Artikel 40 oder 41 von der Agenturverlangtwerden, wenn wegen der Häufigkeit und Dauer der Exposition von Menschen einePrüfung über einen längeren Zeitraum angebracht erscheint und eine der folgendenBedingungen erfüllt ist:– bei der 28-Tage- oder der 90-Tage-Prüfung wurden ernsthafte oderschwerwiegende toxische Wirkungen festgestellt, die Anlass zu besondererBesorgnis geben, und die vorliegenden Erkenntnisse reichen für einetoxikologische Bewertung oder Risikobeschreibung nicht aus;– bei strukturell verwandten Stoffen wurden Wirkungen beobachtet, die bei der28-Tage- oder der 90-Tage-Prüfung des Stoffes nicht festgestellt wurden;– der Stoff kann eine gefährliche Eigenschaft haben, die in einer 90-Tage-Prüfungnicht nachweisbar ist.

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