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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/280 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Daher sind über diese Maßnahmen geeignete und angemessene Angaben zu machen, diedie Risikobeurteilung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/<strong>EG</strong> ermöglichen. DieseAngaben ergänzen die bereits unter Nummer 7.1 genannten Angaben.Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, so ist genau anzugeben, welcheAusrüstung einen angemessenen und geeigneten Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 1 zu berücksichtigenund auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen:a) AtemschutzBei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung,wie umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filterhinzuweisen.b) HandschutzDie Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichenSchutzhandschuhe ist klar anzugeben, einschließlich– der Art des Materials,– der Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärkeund Dauer der dermalen Exposition.Erforderlichenfalls sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben.1ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (<strong>EG</strong>)<strong>Nr</strong>. 1882/2003

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