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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/327SPALTE 1SPALTE 2STANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.4. Mutagenität 8.4. Bei positivem Befund sind weitere Prüfungen der Mutagenität in Betracht zu ziehen.8.4.1. In-vitro-Genmutationsversuch an Bakterien8.5. Akute Toxizität 8.5. Generell keine Prüfung(en) erforderlich,– wenn der Stoff als hautätzend eingestuft ist.8.5.1. Orale Verabreichung Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn eine Prüfung der akuten Toxizität bei Verabreichungdurch Inhalation (8.5.2) vorliegt.

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