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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/5(10) Stoffe unter zollamtlicher Überwachung, die sich in vorübergehender Verwahrung, in Freizonenoder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden, werden nichtim Sinne dieser Verordnung verwendet und sollten somit von ihrem Anwendungsbereichausgenommen werden. Die Beförderung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn-,Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr sollte ebenfalls aus dem Anwendungsbereichausgeklammert werden, da hierfür bereits besondere Rechtsvorschriftengelten.(11) Um die Durchführbarkeit sicherzustellen und die Anreize für die Rückgewinnung und dieVerwertung von Abfällen zu erhalten, sollten Abfälle nicht als Stoffe, Zubereitungen oderErzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten.(12) Ein wichtiges Ziel des durch diese Verordnung einzurichtenden neuen Systems bestehtdarin, darauf hinzuwirken und in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass besorgniserregendeStoffe letztendlich durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetztwerden, soweit geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügungstehen. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Richtlinien über denArbeitnehmerschutz und die Umwelt, insbesondere der Richtlinie 2004/37/<strong>EG</strong> des EuropäischenParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmergegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinieim Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) des Rates 1 undder Richtlinie 98/24/<strong>EG</strong> des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit undSicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei derArbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie89/391/EWG) 2 , denen zufolge die Arbeitgeber gefährliche Stoffe beseitigen müssen,wo immer dies technisch möglich ist, oder gefährliche Stoffe durch weniger gefährlicheStoffe ersetzen müssen.12ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

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