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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20063. Bei registrierten Stoffen erfüllt der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwenderdie Pflichten aus Artikel 14 entweder noch vor der nächsten Lieferung des Stoffes alssolchem oder in einer Zubereitung an den nachgeschalteten Anwender, der das Ersuchennach Absatz 2 des vorliegenden Artikels stellt, sofern das Ersuchen mindestens einenMonat vor der Lieferung erfolgt, oder innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen;maßgebend ist die spätere Frist.Bei Phase-in-Stoffen entspricht der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwenderdem Ersuchen und erfüllt die Pflichten aus Artikel 14 vor Ablauf der maßgeblichen Fristdes Artikels 23, sofern der nachgeschaltete Anwender sein Ersuchen mindestens zwölfMonate vor Ablauf der betreffenden Frist stellt.Kann der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nach Beurteilung derVerwendung gemäß Artikel 14 aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheitoder der Umwelt die Verwendung nicht als identifizierte Verwendung einbeziehen, sounterrichtet er die Agentur und den nachgeschalteten Anwender unverzüglich schriftlichüber die Gründe hierfür und liefert dem/den nachgeschalteten Anwender/n den Stoff nicht,ohne die betreffenden Gründe in die Informationen nach den Artikeln 31 oder 32 aufzunehmen.Der Hersteller oder Importeur nimmt diese Verwendung nach Anhang VIAbschnitt 3.7 in die Aktualisierung der Registrierung nach Artikel 22 Absatz 1Buchstabe d auf.4. Der nachgeschaltete Anwender eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung erstellteinen Stoffsicherheitsbericht nach Anhang XII für jede Verwendung, die von denBedingungen gemäß der Beschreibung in einem Expositionsszenario oder gegebenenfallsin einer Verwendungs- und Expositionskategorie, das/die ihm in einem Sicherheitsdatenblattübermittelt wurde, abweicht, oder für jede Verwendung, von der sein Lieferantabrät.

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