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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/2232. Diese Verordnung steht der Möglichkeit nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten innerstaatlicheVorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit undder Umwelt in Fällen beibehalten oder einführen, in denen die Anforderungen an dieHerstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung mit dieser Verordnung nichtharmonisiert werden.Artikel 129Schutzklausel1. Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme, dass hinsichtlich eines Stoffes alssolchem, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis auch bei Übereinstimmung mit denAnforderungen dieser Verordnung sofortiges Handeln erforderlich ist, um die menschlicheGesundheit oder die Umwelt zu schützen, so kann er geeignete vorläufige Maßnahmentreffen. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission, die Agentur und dieübrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und legt diewissenschaftlichen oder technischen Informationen vor, auf denen diese vorläufige Maßnahmeberuht.2. Die Kommission trifft innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Informationen desMitgliedstaates eine Entscheidung gemäß dem in Artikel 133 Absatz 3 genanntenVerfahren. Mit dieser Entscheidung wird entwedera) die vorläufige Maßnahme für einen in der Entscheidung genannten Zeitraumzugelassen oderb) der Mitgliedstaat aufgefordert, die vorläufige Maßnahme zu widerrufen.

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