13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

L 396/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006c) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995 oder am 1. Mai2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem Inkrafttreten dieserVerordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt alsangemeldet im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie67/548/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach dervorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann diesdurch Unterlagen nachweisen;21. angemeldeter Stoff: Stoff, der gemäß der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde und inVerkehr gebracht werden durfte;22. produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklungoder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissenzusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung desProduktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des StoffesVersuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden;23. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedingungen durchgeführtewissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischenStoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr;24. Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln,Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstelleneines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!