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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/405Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen12. 2-NaphthylaminCAS-<strong>Nr</strong>. 91-59-8EINECS-<strong>Nr</strong>. 202-080-4und seine Salze13. BenzidinCAS.-<strong>Nr</strong>. 92-87-5EINECS-<strong>Nr</strong>. 202-199-1und seine Salze14. 4-NitrobiphenylCAS-<strong>Nr</strong>. 92-93-3EINECS-<strong>Nr</strong>. 202-204-7Beschränkungsbedingungen1. Darf nicht verwendet werden in Konzentrationenvon ≥ 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffenund Zubereitungen.Abweichend hiervon gilt diese Vorschrift nicht fürAbfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten und inden Geltungsbereich der Richtlinien 91/689/EWG und2006/12/<strong>EG</strong> fallen.2. Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an diebreite Öffentlichkeit verkauft werden.3. Unbeschadet der Anwendung sonstigergemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet derEinstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicherStoffe und Zubereitungen muss auf der Verpackungsolcher Zubereitungen folgendes gut leserlich undunzerstörbar angegeben sein:«Nur für gewerbliche Verbraucher.»15. Biphenyl-4-ylamin XenylaminCAS-<strong>Nr</strong>. 92-67-1EINECS-<strong>Nr</strong>. 202-177-1und seine Salze

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