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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/170 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 72Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission1. Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich die Stellungnahmen des Ausschussesfür Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse zu denBeschränkungen, die für Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen vorgeschlagenwurden. Gibt innerhalb der Frist gemäß Artikel 70 und Artikel 71 Absatz 1 nureiner der Ausschüsse oder kein Ausschuss eine Stellungnahme ab, so setzt die Agentur dieKommission davon in Kenntnis und nennt ihr die Gründe.2. Unbeschadet der Artikel 118 und 119 veröffentlicht die Agentur die Stellungnahmen derbeiden Ausschüsse unverzüglich auf ihrer Website.3. Auf Ersuchen legt die Agentur der Kommission und/oder dem Mitgliedstaat alle Unterlagenund Nachweise vor, die ihr übermittelt und von ihr berücksichtigt wurden.Artikel 73Entscheidung der Kommission1. Sind die Voraussetzungen des Artikels 68 erfüllt, so erstellt die Kommission innerhalb vondrei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomischeAnalyse oder, wenn dieser Ausschuss keine Stellungnahme abgibt, bis zum Ablauf derFrist nach Artikel 71 den Entwurf einer Änderung des Anhangs XVII; maßgebend ist diefrühere Frist.

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