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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/277AnmerkungGegebenenfalls ist auf die Positionen 8 und 13 zu verweisen.7. HANDHABUNG UND LAGERUNGAnmerkungDie Angaben in diesem Abschnitt beziehen sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheitund der Umwelt sowie auf die Sicherheit. Sie helfen dem Arbeitgeber, geeigneteArbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/24/<strong>EG</strong>festzulegen.In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht oder eine Registrierung erforderlich ist,müssen die Angaben in diesem Abschnitt mit den Informationen für die identifiziertenVerwendungen und die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarienübereinstimmen.7.1. HandhabungAnzugeben sind Schutzmaßnahmen für die sichere Handhabung einschließlichEmpfehlungen für technische Maßnahmen wie– Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Maßnahmen zur Verhinderung vonAerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, Vorkehrungen für denUmweltschutz (z.B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung,Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Maßnahmen zurAufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem Material usw.) sowie weiterespezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit demStoff oder der Zubereitung (z.B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren undGeräte), möglichst mit einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen.

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