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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/141b) Verwendungen in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mitLebensmitteln in Berührung zu kommen, im Anwendungsbereich derVerordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1935/2004.6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in Zubereitungena) bei Stoffen im Sinne des Artikels 57 Buchstaben d, e und f, deren Konzentrationunter 0,1 Massenprozent (w/w) liegt;b) bei allen anderen Stoffen, deren Konzentration unterhalb der niedrigsten Grenzwerteder Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> oder des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG liegt,nach denen die Zubereitung als gefährlich eingestuft wird.Artikel 57In Anhang XIV aufzunehmende StoffeFolgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang XIV aufgenommenwerden:a) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend der Kategorien 1 oder 2gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen;b) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen;

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