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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/272 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20063. ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILENAnhand der Angaben muss der Abnehmer problemlos die gefährlichen Eigenschaften derBestandteile der Zubereitung erkennen können. Die gefährlichen Eigenschaften der Zubereitungselbst sind unter Position 2 anzugeben.3.1. Es ist nicht erforderlich, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihrejeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile undihrer Konzentrationen kann jedoch hilfreich sein.3.2. Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> als gefährlich eingestuft ist,müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichenin der Zubereitung angegeben werden:a) gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG,wenn ihre Konzentration den niedrigsten der nachstehenden Werte erreicht oderübersteigt:– die zutreffenden Konzentrationen nach der Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 derRichtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> oder– die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang I zur Richtlinie 67/548/EWG oder– die Konzentrationsgrenzwerte in Teil B des Anhangs II derRichtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> oder

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