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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/217b) der Gesamtmengenbereich (d.h. 1 bis 10 Tonnen, 10 bis 100 Tonnen, 100 bis1 000 Tonnen oder mehr als 1000 Tonnen), innerhalb dessen ein bestimmter Stoffregistriert wurde;c) die einfachen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen der in Absatz 1Buchstaben d und e genannten Informationen;d) andere Informationen als die in Absatz 1 genannten, die im Sicherheitsdatenblattenthalten sind;e) die Handelsbezeichnung(en) des Stoffes;f) die Bezeichnung gemäß der IUPAC-Nomenklatur für Nicht-Phase-in-Stoffe diegefährlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG sind, für einen Zeitraum von sechsJahren;g) die Bezeichnung gemäß der IUPAC-Nomenklatur für Stoffe, die gefährlich im Sinneder Richtlinie 67/548/EWG sind und die ausschließlich für einen oder mehrere derfolgenden Zwecke verwendet werden:(i)(ii)als Zwischenprodukt;in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;(iii) in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung.

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