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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/420 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungenb) Geräte und Maschinen zur Herstellung von– in der Materialflusstechnikeingesetzten Einrichtungen [8425][8426] [8427] [8428] [8429] [8430][8431]3– Pkw und landwirtschaftlichenFahrzeugen [Kapitel 87]– Zügen [Kapitel 86]– Schiffen [Kapitel 89]7. Die Beschränkungen in Absatz 5 und Absatz 6gelten jedoch nicht für– Erzeugnisse und Bestandteile vonErzeugnissen, die in der Luft- und Raumfahrt,im Bergbau, in der «off-shore»-Technik sowieim Kernenergiebereich eingesetzt werden,wenn die Anwendungen ein hohesSicherheitsniveau erfordern, sowieKomponenten von Sicherheitseinrichtungen inStraßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichenFahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen:– elektrische Kontakte in allenVerwendungssektoren aus Gründen derZuverlässigkeit der Geräte, in denen sieverwendet werden.

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