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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/97Kapitel 2Regeln für Nicht-phase-in-Stoffe und Registranten vonnicht vorregistrierten Phase-in-StoffenArtikel 26Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung1. Jeder potenzielle Registrant eines Nicht-Phase-in-Stoffes oder jeder potenzielle Registranteines Phase-in-Stoffes, der noch nicht gemäß Artikel 28 vorregistriert ist, muss sich bei derAgentur erkundigen, ob für denselben Stoff bereits eine Registrierung vorgenommenwurde. Zusammen mit der Anfrage übermittelt er der Agentur folgende Informationen:a) seine Identität gemäß Anhang VI Abschnitt 1, mit Ausnahme der Betriebstandorte;b) Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2;c) die Angabe, für welche Informationsanforderungen er neue Studien mit Wirbeltierversuchendurchführen müsste;d) die Angabe, für welche Informationsanforderungen er sonstige neue Studiendurchführen müsste.2. Wurde derselbe Stoff noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt registriert, so teilt dieAgentur dem potenziellen Registranten dies mit.

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