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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/225Artikel 132DurchführungsvorschriftenMaßnahmen, die notwendig sind, um die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam umzusetzen,werden nach dem in Artikel 133 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.Artikel 133Ausschussverfahren1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 desBeschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> unter Beachtung von dessen Artikel 8.3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 desBeschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> unter Beachtung von dessen Artikel 8.Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> wird auf drei Monatefestgesetzt.4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 undArtikel 7 des Beschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> unter Beachtung von dessen Artikel 8.5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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