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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/122 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20062. Informationen überVersuchsvorschläge, die Versuche an Wirbeltieren beinhalten, werdenauf der Website der Agentur veröffentlicht. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Websiteden Namen des Stoffes, den Gefahren-Endpunkt, für den Wirbeltierversuche vorgeschlagenwerden, und den Termin, bis zu dem Informationen von Dritten vorgelegt werdenmüssen. Sie fordert Dritte auf, innerhalb von 45 Tagen nach der Veröffentlichungwissenschaftlich fundierte Informationen und Studien vorzulegen, die sich auf denjeweiligen Stoff und Gefahren-Endpunkt beziehen, der Gegenstand des vorgeschlagenenVersuchsprogramms ist. Die Agentur berücksichtigt alle wissenschaftlich fundiertenInformationen und Studien, die ihr übermittelt werden, bei der Vorbereitung vonEntscheidungen gemäß Absatz 3.3. Auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 1 entwirft die Agentur eine der folgendenEntscheidungen, die nach dem Verfahren der Artikel 50 und 51 zu treffen ist:a) eine Entscheidung, die den/die betreffenden Registranten oder nachgeschaltetenAnwender verpflichtet, den vorgeschlagenen Versuch durchzuführen, und die eineFrist für die Vorlage der einfachen oder qualifizierten Studienzusammenfassung,falls diese nach Anhang I erforderlich ist, enthält;b) eine Entscheidung gemäß Buchstabe a, jedoch mit Änderung der Bedingungen, nachdenen der Versuch durchzuführen ist;c) eine Entscheidung gemäß den Buchstaben a, b oder d, die den/die Registranten odernachgeschalteten Anwender jedoch auffordert, einen oder mehrere zusätzlicheVersuche durchzuführen, wenn der Versuchsvorschlag nicht den Anhängen IX, Xund XI genügt;d) eine Entscheidung, mit der der Versuchsvorschlag abgelehnt wird;

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