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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/333SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.2. Reizung der Augen8.2.1. In-vivo-Augenreizungsversuch 8.2.1. Keine Prüfung erforderlich,– wenn der Stoff als augenreizend mit der Gefahr einer schwerwiegendenAugenschädigung eingestuft ist;– wenn der Stoff als hautätzend eingestuft ist und der Registrant ihn als augenreizendeinstuft;– wenn der Stoff eine starke Säure (pH < 2,0) oder eine starke Base (pH > 11,5) ist;– wenn der Stoff an Luft bei Raumtemperatur entzündlich ist;8.4. Mutagenität8.4.2. In-vitro-Zytotoxizitätsversuch an Säugerzellen oder invitro-Mikronukleustest8.4.2. Üblicherweise keine Prüfung erforderlich,– wenn ausreichende Daten aus einem In-vivo-Zytotoxizitätsversuch vorliegen;– wenn der Stoff als karzinogen (Kategorie 1 oder 2) oder erbgutverändernd(Kategorie 1, 2 oder 3) bekannt ist.

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