13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/125a) das Dossier enthält die Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, viund/oder vii, die nach Artikel 11 Absatz 3 gesondert eingereicht wurden;b) das Dossier betrifft einen Stoff, der in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahrhergestellt oder eingeführt wird und nicht die Anforderungen des Anhangs VII nachArtikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b erfüllt;c) das Dossier betrifft einen im fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft nachArtikel 44 Absatz 2 aufgeführten Stoff.6. Dritte können der Agentur auf elektronischem Weg Informationen über Stoffe übermitteln,die in der Liste nach Artikel 28 Absatz 4 aufgeführt sind. Bei der Überprüfung undAuswahl der Dossiers prüft die Agentur diese Informationen zusammen mit den nachArtikel 124 eingereichten Informationen.7. Die Kommission kann nach Anhörung der Agentur entscheiden, nach dem in Artikel 133Absatz 4 genannten Verfahren den Prozentsatz der ausgewählten Dossiers zu variieren unddie Kriterien des Absatzes 5 zu ändern oder um weitere Kriterien zu ergänzen.Artikel 42Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung1. Die Agentur prüft die Informationen, die im Anschluss an eine Entscheidung nach denArtikeln 40 oder 41 vorgelegt werden, und erstellt erforderlichenfalls entsprechendeEntscheidungsentwürfe gemäß den Artikeln 40 oder 41.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!