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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/400 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen5. BenzolCAS-<strong>Nr</strong>. 71-43-2EINECS-<strong>Nr</strong>. 200-753-785Beschränkungsbedingungen1. Darf nicht verwendet werden in Spielwaren oderTeilen von Spielwaren, die in den Verkehr gebrachtwerden, wenn die Konzentration an frei verfügbaremBenzol höher als 5 mg/kg des Gewichts der Spielwarenbzw. Teile von Spielwaren ist.2. Darf nicht verwendet werden in Konzentrationenvon ≥ 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffenund Zubereitungen.3. In Abweichung hiervon gilt Absatz 2 nicht füra) Treibstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/<strong>EG</strong>fallen;b) Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellenVerfahren zur Anwendung kommen, bei denenBenzol nicht in höheren Konzentrationenfreigesetzt werden kann als in bestehendenRechtsvorschriften festgelegt ist;c) Abfälle, die in den Geltungsbereich derRichtlinie 2006/12/<strong>EG</strong> und der Richtline91/689/EEC des Rates über gefährliche Abfälle 1und der Richtlinie 2006/12/<strong>EG</strong> fallen.

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