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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/206 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 107Beteiligung internationaler OrganisationenDer Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss oder dem ForumVertreter internationaler Organisationen, die im Bereich der Regulierung chemischer Stoffe tätigsind, einladen, als Beobachter an den Arbeiten der Agentur teilzunehmen.Artikel 108Kontakte zu InteressenverbändenDer Verwaltungsrat knüpft im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Kontakte zwischen derAgentur und einschlägigen Interessenverbänden.Artikel 109TransparenzregelnZur Gewährleistung der Transparenz erlässt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlagsdes Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Regeln, um sicherzustellen, dass derÖffentlichkeit nichtvertrauliche regulatorische, wissenschaftliche oder technische Informationenüber die Sicherheit von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen zur Verfügunggestellt werden.

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