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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/435Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen3. Die in Anlage 9, «Liste der Azofarbstoffe», dieserVerordnung aufgeführten Azofarbstoffe dürfen inKonzentrationen von über 0,1 Masseprozent nicht in denVerkehr gebracht oder zum Färben von Textil- oderLedererzeugnissen als Stoff oder als Bestandteil vonZubereitungen verwendet werden.4. Die Kommission überprüft die Bestimmungen überAzofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicherErkenntnisse.44. Diphenylether-Pentabromderivat C 12 H 5 Br 5 O1. Darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoffverwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1Gewichtsprozent als Bestandteil von Zubereitungeneingesetzt werden.2. Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebrachtwerden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittelbehandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentrationvon mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.45. Diphenylether-OctabromderivatC 12 H 2 Br 8 O1. Darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoffverwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1Gewichtsprozent als Bestandteil von Zubereitungeneingesetzt werden.2. Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebrachtwerden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittelbehandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentrationvon mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.

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