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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/373Solche Daten gelten unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit Daten, die nachden Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 gewonnen wurden, wenn1) die Daten aus reichen, um den Stoff einzustufen, zu kennzeichnen und/oder seinRisiko zu beurteilen.2) die verfügbare Dokumentation ausreicht, um die Tauglichkeit der Prüfmethode zubeurteilen.3) die Daten hinsichtlich des geprüften Endpunkts bewertbar sind und bei der Prüfungeine angemessene Qualitätssicherung durchgeführt wurde.1.1.2. Daten zu gesundheitlichen und umweltbezogenen Eigenschaften aus Prüfungen, die nichtnach den Grundsätzen der GLP oder nach den Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3durchgeführt wurdenSolche Daten gelten unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit Daten, die mitden Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 gewonnen wurden:1) Die Daten reichen aus, um den Stoff einzustufen, zu kennzeichnen und/oder seinRisiko zu beurteilen.2) Die Daten erfassen in ausreichendem Maße die wichtigsten Parameter, die nach derentsprechenden Prüfmethode gemäß Artikel 13 Absatz 3 zu ermitteln sind.3) Sofern die Expositionsdauer von Belang ist, ist sie mit der in den entsprechendenPrüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorgesehenen Dauer vergleichbar oderlänger als diese.4) Die Versuche sind ausreichend und zuverlässig dokumentiert.

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