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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/209b) Stoffe im Anwendungsbereich von Artikel 1 der Richtlinie 67/548/EWG, die die Kriterienfür die Einstufung als gefährlich gemäß der genannten Richtlinie erfüllen und die alssolche oder in einer Zubereitung in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, diegegebenenfalls über dem in der Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> genannten Grenzwert liegt, was zurEinstufung der Zubereitung als gefährlich führt.Artikel 113Meldepflicht gegenüber der Agentur1. Jeder Hersteller, Produzent eines Erzeugnisses oder Importeur bzw. jede Gruppe vonHerstellern oder Produzenten von Erzeugnissen oder Importeuren, der/die einen unterArtikel 112 fallenden Stoff in Verkehr bringt, teilt der Agentur folgende Informationen zurAufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 114 mit, sofern sie nicht als Teil derRegistrierung übermittelt wurden:a) die Identität des/der Hersteller/s, Produzenten von Erzeugnissen oderImporteurs/Importeure, der/die für das Inverkehrbringen des/der Stoffe/s gemäßAnhang VI Abschnitt 1 verantwortlich ist/sind;b) die Identität des/der Stoffe/s gemäß Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4;c) die Gefahrenstufe des/der Stoffe/s, die sich aus der Anwendung der Artikel 4 und 6der Richtlinie 67/548/EWG ergibt;

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