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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/8454. Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger ErzeugnisseBei unverpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muss die Kennzeichnung nach Nummer 3.1– auf einem fest auf dem asbesthaltigen Erzeugnis haftenden Kennzeichnungsschildoder– auf einem fest mit dem asbesthaltigen Erzeugnis verbundenen Anhängeschild(Anhänger) oder– unmittelbar durch Aufdruck auf das asbesthaltige Erzeugnisoder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen, z. B. wegen der geringenAbmessungen des Erzeugnisses, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegenbestimmter technischer Schwierigkeiten, durch einen Zettel mit einer Kennzeichnung nachNummer 3.1 erfolgen.5. Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene amArbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendungverarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, diefür das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben:– Nach Möglichkeit im Freien oder in gut gelüfteten Räumen arbeiten!– Möglichst handbetriebene oder langsamlaufende Geräte, erforderlichenfalls mitStaubauffangvorrichtung, verwenden! Werden Schnelllaufende Geräte verwendet,sollten diese stets mit solchen Vorrichtungen versehen sein.

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