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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/398 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen6. Unbeschadet der Durchführung andererGemeinschaftsbestimmungen über die Kennzeichnunggefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen die PCTenthaltenden Geräte und Vorrichtungen auch mitAngaben über die Beseitigung von PCT sowie über dieInstandhaltung und Verwendung versehen werden. DieseAngaben müssen waagerecht gelesen werden können,wenn der Gegenstand, der PCT enthält, in üblicher Weiseabgestellt oder befestigt ist. Die Aufschrift muss sichvom Untergrund deutlich abheben und in einer in demGebiet,in dem sie verwendet wird, verständlichenSprache abgefasst sein.2. Vinylchlorid (1-Chlorethen)CAS-<strong>Nr</strong>. 75-01-4Darf für keinen Verwendungszweck als Treibgas fürAerosole verwendet werden.EINECS NR 200-831-03. Flüssige Stoffe oderZubereitungen, die nach denDefinitionen in der Richtlinie67/548/EWG und die Richtlinie1999/45/<strong>EG</strong>, als gefährlichgelten.1. Dürfen nicht verwendet werden– in Dekorationsgegenständen, die zurErzeugung von Licht- oder Farbeffekten(durch Phasenwechsel), z. B. inStimmungslampen und Aschenbechern,bestimmt sind;– in Scherzspielen;– in Spielen für einen oder mehrereTeilnehmer oder in Gegenständen, die zurVerwendung als solche, auch zurDekoration, bestimmt sind.

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