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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20067. Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sinda) in Anhang IV aufgeführte Stoffe, da ausreichende Informationen über diese Stoffevorliegen, so dass davon ausgegangen wird, dass sie wegen ihrer inhärentenStoffeigenschaften ein minimales Risiko verursachen;b) unter Anhang V fallende Stoffe, da eine Registrierung für diese Stoffe für unzweckmäßigoder unnötig gehalten wird und deren Ausnahme von diesen Titeln die Zieledieser Verordnung nicht beeinträchtigt;c) nach Titel II registrierte Stoffe als solche oder in Zubereitungen, die von einemAkteur der Lieferkette aus der Gemeinschaft ausgeführt und von demselben odereinem anderen Akteur derselben Lieferkette wieder in die Gemeinschaft eingeführtwurden, wenn dieser nachweist, dassi) der wieder eingeführte Stoff mit dem ausgeführten Stoff identisch ist;ii) ihm für den ausgeführten Stoff die Informationen nach den Artikeln 31oder 32übermittelt wurden;d) nach Titel II registrierte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, diein der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenni) der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nachTitel II registrierten Stoff identisch ist und

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