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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/440 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen49. TrichlorbenzolCAS-<strong>Nr</strong>. 120-82-1BeschränkungsbedingungenDarf nicht als Stoff oder als Bestandteil vonZubereitungen in Konzentrationen von0,1 Massenprozent oder mehr in Verkehr gebracht oderverwendet werden, außer– als Zwischenstoff einer Synthese, oder– als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischenAnwendungen für Chlorreaktionen, oder– bei der Herstellung von 1,3,5 – Trinitro – 2,4,6 –Triaminobenzol (TATB)Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem15. Juni 2007 an.

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