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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/7(15) Es muss eine wirksame Handhabung der technischen, wissenschaftlichen und administrativenAspekte dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Einezentrale Stelle sollte daher eingerichtet werden, um diese Aufgabe zu übernehmen. EineDurchführbarkeitsstudie über den Ressourcenbedarf dieser zentralen Stelle hat ergeben,dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen einige langfristigeVorteile bietet. Daher sollte eine Europäische Agentur für chemische Stoffe (nachstehend"Agentur" genannt) errichtet werden.(16) In dieser Verordnung werden die jeweiligen Pflichten und Auflagen für Hersteller,Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen als solchen, in Zubereitungen undin Erzeugnissen festgelegt. Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass die IndustrieStoffe mit einer solchen Verantwortung und Sorgfalt herstellen, einführen, verwenden oderin den Verkehr bringen sollte, wie erforderlich ist, um sicherzustellen, dass diemenschliche Gesundheit und die Umwelt unter vernünftigerweise vorhersehbarenVerwendungsbedingungen nicht geschädigt werden.(17) Alle vorliegenden relevanten Informationen über Stoffe als solche, in Zubereitungen oderin Erzeugnissen sollten gesammelt werden, damit ein Beitrag zur Ermittlung gefährlicherEigenschaften geleistet wird, und Empfehlungen über Risikomanagementmaßnahmensollten systematisch entlang der gesamten Lieferkette weitergeleitet werden, wie esvernünftigerweise notwendig ist, um schädliche Auswirkungen auf die menschlicheGesundheit oder die Umwelt zu vermeiden. Ferner sollte die Bereitstellung fachspezifischerRatschläge zur Unterstützung des Risikomanagements in der Lieferkette erforderlichenfallsgefördert werden.(18) Die Verantwortung für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Stoffen sollte beiden natürlichen oder juristischen Personen liegen, die diese Stoffe herstellen, einführen, inVerkehr bringen oder verwenden. Informationen über die Durchführung dieser Verordnungsollten insbesondere für KMU leicht zugänglich sein.

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